Nach Ansicht des Obergerichts ist indessen auf ihre tatnächsten Aussagen abzustellen und ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte A. zu Boden stiess und ihren Kopf einmalig mit der flachen Hand auf den Boden schlug. Darüber hinaus ist gestützt auf die tatnächsten Einvernahmen von A. und die Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sie mit den Worten, sie sei nicht mal zum Bumsen wert, «Schlampe», «dummes Kind» und «blöde Kuh» beleidigte, sie anspuckte und ihr sagte, dass er sie fertigmachen und umbringen werde. Zusätzliche Schläge, ein an den Haaren ziehen sowie darüberhinausgehende Beschimpfungen erachtet das Obergericht indessen nicht als erstellt.