Die dargelegte Aggravation in den Aussagen von A. führt indessen nicht dazu, dass ihre Aussagen im Ganzen als unglaubhaft zu beurteilen wären, zumal ein physischer Übergriff auf sie durch den Beschuldigten aufgrund des Verletzungsbildes nachgewiesen ist. Nach Ansicht des Obergerichts ist indessen auf ihre tatnächsten Aussagen abzustellen und ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte A. zu Boden stiess und ihren Kopf einmalig mit der flachen Hand auf den Boden schlug.