Die Aussagen von A. erscheinen grundsätzlich in sich stimmig und bieten eine schlüssige Erklärung für die von ihr erlittenen Verletzungen. Indessen kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass auch in ihren Aussagen diverse Auffälligkeiten vorhanden sind. So bestritt sie, den Beschuldigten selbst auf irgendeine Art und Weise provoziert oder angegriffen zu haben (UA act. 319 Frage 14), was sich mit dessen Kratzer am Arm nicht in Vereinbarung bringen lässt. Auffällig erscheint zudem, dass sie den Tatvorwurf anlässlich ihrer erneuten Befragung vom 27. September 2019 im Gegensatz zu ihrer ersten tatnächsten Einvernahme merklich ausgeweitet hat. Hatte sie am 2. August 2019 noch ausgesagt, der