269 Fragen 18 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9: Er sei wie gelähmt gewesen und stehen geblieben). Hätte sich der Vorfall indessen so, wie vom Beschuldigten dargestellt, abgespielt, liesse sich nicht schlüssig erklären, wieso A. derart verängstigt war. Diese begab sich in den Hausflur, um nach Hilfe zu schreien. Darüber hinaus rief sie auch ihren Sohn an und bat diesen, die Polizei zu alarmieren. Der als Zeuge befragte Sohn von A., D., bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass seine Mutter völlig aufgelöst gewesen sei und grosse Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe (GA act. 137). Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen damit nur bedingt glaubhaft.