278 Frage 22). Sofern der Beschuldigte damit die grossflächigen Blutspuren im Gesicht von A. zu erklären versuchte (UA act. 267 Frage 9), kann dies indessen nicht zutreffen, zumal A. im Nachgang der Tat an der linken Hand nur wenige Blutanhaftungen aufwies (UA act. 256). Ebenso wenig vermag dieser Tathergang die von A. erlittenen Verletzungen im Gesicht – insbesondere die Hämatome am Jochbein bzw. Gesicht – vollständig zu erklären. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe er sich selber zudem ruhig verhalten, nachdem A. gestürzt sei. Er habe ihr auch nicht gedroht und sie auch nicht am Verlassen der Wohnung gehindert (UA act. 269 Fragen 18 f.;