Der Beschuldigte gibt zu, A. gestossen bzw. geschubst zu haben. Er zeigte sich allerdings bemüht, den Tathergang zu verharmlosen, indem er geltend machte, A. sei aufgrund des Stosses lediglich hingefallen und habe sich vermutlich irgendwo den Kopf angeschlagen (UA act. 267 Frage 9; vgl. act. 279 Frage 31; act. 310 Frage 75 und 79; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Das Blut in ihrem Gesicht würde davon stammen, dass sie nach dem Sturz mit der linken Hand in die Weinglasscherben gegriffen und sich danach mit dieser Hand ins Gesicht gefasst habe (UA act. 18 Frage 8; act. 278 Frage 22).