3.3. 3.3.1. A. und der Beschuldigte wurden mehrfach zu ihrer Auseinandersetzung befragt. Die Vorinstanz hat ihre Aussagen zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil, E. 3). Die Aussagen des Beschuldigten sowie von A. stimmen dabei im Groben überein. So ist unbestritten, dass sie ihre Beziehung kurz zuvor beendet hatten und an besagtem Abend darüber diskutierten, wer in Zukunft die Wohnung behalten werde, woraus sich ein Streit entwickelte. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte A. in der Folge schubste bzw. umstiess, weshalb diese zu Boden fiel.