«billige Nutte», «dumme Henne», «blöde Kuh» beleidigt und ihr ins Gesicht gespuckt haben. Als A. die Wohnung habe verlassen wollen, soll er sie wieder in die Wohnung zurückgezogen, die Türe abgeschlossen und ihr damit gedroht haben, dass er sie fertigmache und umbringen werde. Die Vorinstanz hat den umschriebenen Sachverhalt als erstellt angesehen und den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung verurteilt. Der Beschuldigte beantragt, er sei in diesem Zusammenhang lediglich wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zu verurteilen.