Das Urteil ist mithin – mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs der Tätlichkeit im Zusammenhang mit Anklageziffer 3, der vorinstanzlichen Anordnungen hinsichtlich der beschlagnahmten Waffen sowie der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren – vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten. Zudem sprach es ihn der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung, wobei die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die Aussagen der Privatklägerin A. abstellte.