1. Der Beschuldigte hat sämtliche Schuldsprüche angefochten. Er gesteht einzig die Begehung einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB im Zuge der Auseinandersetzung vom 1. August 2019 (Anklagesachverhalt Ziff. 10) ein, für welchen die Vorinstanz ihn jedoch wegen einfacher Körperverletzung verurteilte und die von ihm begangenen Tätlichkeiten als konsumiert ansah. Die Staatsanwaltschaft beanstandet demgegenüber den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB.