3.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 6. Januar 2022 die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Der Beschuldigte beantragte demgegenüber mit vorgängiger Berufungsantwort vom 6. Januar 2022 die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. 3.5. Die Privatklägerin A. beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 10. Januar 2022, dass die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen sei. 3.6. Die Berufungsverhandlung fand am 30. Juni 2022 statt. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: