11.5. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Prozessentschädigung der Zivilund Strafklägerin zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 2.2. Gegen dieses ihnen jeweils am 9. März 2021 im Dispositiv zugestellte Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft noch am selben Tag und der Beschuldigte am 12. März 2021 Berufung an. Der begründete Entscheid wurde beiden am 20. Oktober 2021 zugestellt.