4.4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 130.– festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 7'800.–. 4.5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 auf 4 Jahre festgesetzt. […] 5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 400.– verurteilt. 5.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen vollzogen.