4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 29 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 4.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 43 i.V.m. Art. 42 StGB für 23 Monate der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 auf 4 Jahre festgesetzt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe beträgt 6 Monate. […] 4.3. Die Untersuchungshaft von 62 Tagen (2. August 2019 bis 2. Oktober 2019) wird gestützt auf Art. 51 StGB an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.