Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.245 (ST.2020.15; StA.2019.2659) Urteil vom 30. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Hirt Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Privatklägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Juliane Wyss, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1961, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, […] Gegenstand Vergewaltigung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 19. Februar 2020 gegen den Beschuldigten Anklage wegen mehrfacher Vergewalti- gung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Schändung, mehrfacher Drohung, Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Tätlichkeiten. Im Hauptpunkt warf sie ihm vor, seine damalige Partnerin A. mehrfach vergewaltigt zu haben. Er soll von A. jeweils Geschlechtsverkehr verlangt haben und als diese ihm mitteilte, dass sie dies nicht möchte, soll er sie an den Handgelenken oder Armen festgehalten, sie aufs Bett gedrückt und sich auf sie gelegt und so den Geschlechtsverkehr mit ihr unter Zwang vollzogen haben. Der erste Vorfall soll sich am 1. April 2018 in einer Ferienwohnung in Eschenbach bei Kaiserstuhl in Deutschland zugetragen haben. Zu weiteren Vorfällen soll es an einem Tag im Juni/Juli 2018 in der damaligen Wohnung des Beschuldigten in Arlesheim und ca. Mitte Oktober 2018 sowie an einem Tag im Dezember 2018 in der damaligen gemeinsamen Wohnung in Q. gekommen sein. Einmal im April/Mai 2019 und einmal im Mai/Juni 2019 soll der Beschuldigte A. zudem sexuell genötigt haben, indem er sie in der damaligen gemeinsamen Wohnung in Q. gegen ihren Willen zur Vornahme von Oralverkehr zwang, indem er seinen Penis in ihren Mund steckte und gleichzeitig ihren Kopf in seinen Händen hielt. In der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 24. Juli 2019 soll er A. überdies mehrfach geschändet haben, indem er in der damaligen gemeinsamen Wohnung in Q. mehrfach ohne Vorwarnung und ohne das Einverständnis von A. mit dem Penis in ihre Vagina eindrang, währenddessen sie noch am Schlafen war. Schliesslich soll der Beschuldigte gegen A. im Zeitraum von Juni 2018 bis 1. August 2019 mehrfach tätlich geworden sein, ihr gedroht und sie beschimpft haben. Am 1. August 2019 soll es zudem zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sein, anlässlich welcher der Beschuldigte A. erneut gedroht, sie beschimpft und sie überdies verletzt habe. 2. 2.1. Am 24. Februar 2021 fand vor dem Bezirksgericht Rheinfelden die Hauptverhandlung statt. Gleichentags erkannte das Bezirksgericht: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB. -3- 2. Der Beschuldige ist schuldig - der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB - der Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 6 StGB - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB. 3. In Bezug auf die Tätlichkeiten gemäss Sachverhalt 3 der Anklageschrift vom 19. Februar 2020 wird das Verfahren mangels gültigem Strafantrag eingestellt. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 29 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 4.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 43 i.V.m. Art. 42 StGB für 23 Monate der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 auf 4 Jahre festgesetzt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe beträgt 6 Monate. […] 4.3. Die Untersuchungshaft von 62 Tagen (2. August 2019 bis 2. Oktober 2019) wird gestützt auf Art. 51 StGB an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. 4.4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 130.– festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 7'800.–. 4.5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 auf 4 Jahre festgesetzt. […] 5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 400.– verurteilt. 5.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen vollzogen. 6. Von einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB wird abgesehen. 7. Über die Wiederaushändigung der beschlagnahmten Gegenstände (2 Schreckschuss- pistolen Röhm RG 800 Cal 8 mm mit je einem Magazin, einem Aufsatz und einer Verpackungsschachtel, 1 Verpackungsschachtel zu Pistole Röhm RG 800 Cal 8 mm, 99 Platzpatronen 8 mm, 5 Röhren mit Leuchtsternen für Schreckschusspistole) befindet die Fachstelle SIWAS der Kantonspolizei Aargau nach Art. 31 WG. -4- 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin einen Schadenersatz von Fr. 1'516.30, eine Prozessentschädigung von Fr. 13'131.60 und eine Genugtuung von Fr. 4'500.– zu bezahlen. 9. 9.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 2'150.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 25'818.05 d) den Kosten für die unentgeltl. Rechtspflege von Fr. 13'131.60 e) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 f) den Kosten für Gutachten von Fr. 4'923.80 g) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 160.00 h) den Spesen von Fr. 186.00 i) andere Auslagen Fr. 26.45 Total Fr. 49'395.90 9.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. f) – i) im Gesamtbetrag von Fr. 10'446.25 auferlegt. 9.3. Die Auferlegung weiterer Verfahrenskosten, die seit Anklageerhebung entstanden sind, bleibt vorbehalten. 10. 10.1. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten werden im Umfang von Fr. 25'818.05 (inkl. Fr. 1'845.85 MwSt) genehmigt. 10.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Donato Del Duca, Fr. 25'818.05 zu überweisen. 10.3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 11. 11.1. Der Zivil- und Strafklägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Juliane Wyss-Rieder, als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. 11.2. Das Honorar der Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin, MLaw Juliane Wyss-Rieder, wird in der Höhe von Fr. 13'131.60 (inkl. Fr. 922.35 MwSt) gerichtlich genehmigt. 11.3. Infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege geht die Prozessentschädigung der Zivil- und Strafklägerin in Höhe von Fr. 13'131.60 gestützt auf Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StGB einstweilen zu Lasten des Kantons. -5- 11.4. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin, MLaw Juliane Wyss-Rieder, Fr. 13'131.60 zu überweisen. 11.5. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Prozessentschädigung der Zivil- und Strafklägerin zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 2.2. Gegen dieses ihnen jeweils am 9. März 2021 im Dispositiv zugestellte Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft noch am selben Tag und der Beschuldigte am 12. März 2021 Berufung an. Der begründete Entscheid wurde beiden am 20. Oktober 2021 zugestellt. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft reichte am 25. Oktober 2021 die Berufungs- erklärung ein und beantragte, dass der Beschuldigte zusätzlich wegen Schändung zu verurteilen und eine höhere Strafe auszusprechen sei. Zudem sei der Beschuldigte für 10 Jahre des Landes zu verweisen. 3.2. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 8. November 2021, er sei lediglich wegen einer Tätlichkeit zu einer Busse von Fr. 500.00 zu verurteilen und ansonsten von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. 3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 22. November 2021 und der Beschuldigte am 7. Dezember 2021 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 6. Januar 2022 die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Der Beschuldigte beantragte demgegenüber mit vorgängiger Berufungs- antwort vom 6. Januar 2022 die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. 3.5. Die Privatklägerin A. beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 10. Januar 2022, dass die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen sei. 3.6. Die Berufungsverhandlung fand am 30. Juni 2022 statt. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte hat sämtliche Schuldsprüche angefochten. Er gesteht einzig die Begehung einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB im Zuge der Auseinandersetzung vom 1. August 2019 (Anklagesachverhalt Ziff. 10) ein, für welchen die Vorinstanz ihn jedoch wegen einfacher Körper- verletzung verurteilte und die von ihm begangenen Tätlichkeiten als konsumiert ansah. Die Staatsanwaltschaft beanstandet demgegenüber den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB. Das Urteil ist mithin – mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs der Tätlichkeit im Zusammenhang mit Anklageziffer 3, der vorinstanzlichen Anordnungen hinsichtlich der beschlagnahmten Waffen sowie der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren – vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten. Zudem sprach es ihn der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung, wobei die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die Aussagen der Privatklägerin A. abstellte. 2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel kann eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» begründen (BGE 144 IV 345). 3. 3.1. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte seine damalige Lebenspartnerin A. am 1. August 2019 in der damaligen gemeinsamen Wohnung in Q. tätlich angegangen haben. Zunächst soll er A. gestossen haben, so dass diese zu Boden fiel. Als diese wieder habe aufstehen wollen, soll er ihr mit der flachen Hand gegen die linke Seite des Kopfes geschlagen und sie an den Haaren gerissen haben. Schliesslich soll er ihren Kopf auf den Boden gedrückt haben. Im Zuge der Auseinandersetzung soll er A. zudem mit -7- «billige Nutte», «dumme Henne», «blöde Kuh» beleidigt und ihr ins Gesicht gespuckt haben. Als A. die Wohnung habe verlassen wollen, soll er sie wieder in die Wohnung zurückgezogen, die Türe abgeschlossen und ihr damit gedroht haben, dass er sie fertigmache und umbringen werde. Die Vorinstanz hat den umschriebenen Sachverhalt als erstellt angesehen und den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung verurteilt. Der Beschuldigte beantragt, er sei in diesem Zusammenhang lediglich wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zu verurteilen. 3.2. Der Beschuldigte und A. gerieten am 1. August 2019 in ihrer damals gemeinsam bewohnten Wohnung in Q. in eine Auseinandersetzung, im Zuge derer A. verletzt wurde. Gemäss dem Austrittsbericht des Spitals Rheinfelden vom 2. August 2019 sowie den sich in den Akten befindlichen Fotos erlitt sie eine Schädelprellung («contusio capitis»), eine Prellung des rechten Knies, eine blutende Verletzung an der linken Augenbraue mit darauffolgender Hämatombildung am linken Auge und Jochbein sowie durch ein zerbrochenes Weinglas bedingte Schnittwunden an der linken Hand sowie am rechten Daumen (UA act. 243; act. 255 f.; act. 351 ff.). Der Beschuldigte erlitt demgegenüber diverse Kratzer am rechten Arm (UA act. 257). 3.3. 3.3.1. A. und der Beschuldigte wurden mehrfach zu ihrer Auseinandersetzung befragt. Die Vorinstanz hat ihre Aussagen zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil, E. 3). Die Aussagen des Beschuldigten sowie von A. stimmen dabei im Groben überein. So ist unbestritten, dass sie ihre Beziehung kurz zuvor beendet hatten und an besagtem Abend darüber diskutierten, wer in Zukunft die Wohnung behalten werde, woraus sich ein Streit entwickelte. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte A. in der Folge schubste bzw. umstiess, weshalb diese zu Boden fiel. Gleichzeitig ging das Weinglas, welches A. in diesem Zeitpunkt in der rechten Hand hielt, zu Bruch, weshalb sie sich am rechten Daumen eine Schnittverletzung zuzog. Hinsichtlich der Frage, von wem am besagten Abend die Aggression hauptsächlich ausging und wie sich A. die Verletzungen an ihrem Kopf zuzog, gehen ihre Aussagen auseinander. Währenddem A. geltend macht, dass der Beschuldigte die Beherrschung verloren, sie auf den Boden geworfen und schliesslich geschlagen habe, macht der Beschuldigte geltend, dass es A. gewesen sei, welche laut und aggressiv gewesen und schliesslich auf ihn los sei, währenddem er selber sachlich geblieben sei. Geschlagen habe er sie nicht. -8- Der Beschuldigte gibt zu, A. gestossen bzw. geschubst zu haben. Er zeigte sich allerdings bemüht, den Tathergang zu verharmlosen, indem er geltend machte, A. sei aufgrund des Stosses lediglich hingefallen und habe sich vermutlich irgendwo den Kopf angeschlagen (UA act. 267 Frage 9; vgl. act. 279 Frage 31; act. 310 Frage 75 und 79; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Das Blut in ihrem Gesicht würde davon stammen, dass sie nach dem Sturz mit der linken Hand in die Weinglasscherben gegriffen und sich danach mit dieser Hand ins Gesicht gefasst habe (UA act. 18 Frage 8; act. 278 Frage 22). Sofern der Beschuldigte damit die grossflächigen Blutspuren im Gesicht von A. zu erklären versuchte (UA act. 267 Frage 9), kann dies indessen nicht zutreffen, zumal A. im Nachgang der Tat an der linken Hand nur wenige Blutanhaftungen aufwies (UA act. 256). Ebenso wenig vermag dieser Tathergang die von A. erlittenen Verletzungen im Gesicht – insbesondere die Hämatome am Jochbein bzw. Gesicht – vollständig zu erklären. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe er sich selber zudem ruhig verhalten, nachdem A. gestürzt sei. Er habe ihr auch nicht gedroht und sie auch nicht am Verlassen der Wohnung gehindert (UA act. 269 Fragen 18 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9: Er sei wie gelähmt gewesen und stehen geblieben). Hätte sich der Vorfall indessen so, wie vom Beschuldigten dargestellt, abgespielt, liesse sich nicht schlüssig erklären, wieso A. derart verängstigt war. Diese begab sich in den Hausflur, um nach Hilfe zu schreien. Darüber hinaus rief sie auch ihren Sohn an und bat diesen, die Polizei zu alarmieren. Der als Zeuge befragte Sohn von A., D., bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass seine Mutter völlig aufgelöst gewesen sei und grosse Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe (GA act. 137). Die Aussagen des Beschul- digten erscheinen damit nur bedingt glaubhaft. 3.3.2. A. schilderte demgegenüber, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher ihr gegenüber aggressiv gewesen sei. Als sie gemeinsam auf der Terrasse gestanden seien, habe er sie beleidigt, weshalb sie ihn angeschrien habe, dass er damit aufhören solle. Er habe sie daraufhin gepackt und wegstossen wollen. Sie sei dann wieder in die Wohnung gegangen, wo der Beschuldigte sie erneut gepackt habe, weshalb sie den Wein ausgeschüttet habe. Nachdem sie ihn aufgefordert habe, damit aufzuhören, habe er sie wiederum gepackt und auf den Boden geschleudert. Als sie auf dem Boden gelegen sei und wieder habe aufstehen wollen, habe der Beschuldigte mit der offenen Hand ihren Kopf zu Boden geschlagen. Ihr sei davon kurz schwarz vor Augen und übel geworden. Daraus seien auch ihre Verletzungen an der Schläfe und am Kopf entstanden (UA act. 318 Fragen 7 bis 9). Anlässlich der Einvernahme vom 27. September 2019 präzisierte sie dies dahingehend, dass sie aufgrund des Sturzes zunächst mit dem Kopf an einem Möbelstück oder dem Boden aufgeschlagen sei (UA act. 343 Frage 4). Da ihr klar gewesen -9- sei, dass sie Hilfe brauche, habe sie die Polizei alarmieren wollen. Da ihr im Stress die Nummer nicht mehr eingefallen sei, habe sie stattdessen ihren Sohn angerufen. Als sie sich in der Folge aus der Wohnung in den Hausflur begeben habe und Hilfe habe holen wollen, habe der Beschuldigte sie gepackt und wieder in die Wohnung zurückgezogen und die Türe verschlossen, weshalb sie Panik bekommen habe (UA act. 318 Frage 11). Er habe ihr gesagt, dass er sie fertigmachen und sie umbringen werde (UA act. 318 Frage 12). Als der Beschuldigte im Anschluss die Scherben in der Wohnung zusammenwischte, habe sie sich eines Schlüssels behändigt, die Türe geöffnet und sei zusammen mit dem eingetroffenen Sohn von einem Nachbarn in dessen Wohnung gelassen worden (UA act. 318 f. Frage 13). Die Aussagen von A. erscheinen grundsätzlich in sich stimmig und bieten eine schlüssige Erklärung für die von ihr erlittenen Verletzungen. Indessen kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass auch in ihren Aussagen diverse Auffälligkeiten vorhanden sind. So bestritt sie, den Beschuldigten selbst auf irgendeine Art und Weise provoziert oder angegriffen zu haben (UA act. 319 Frage 14), was sich mit dessen Kratzer am Arm nicht in Vereinbarung bringen lässt. Auffällig erscheint zudem, dass sie den Tatvorwurf anlässlich ihrer erneuten Befragung vom 27. September 2019 im Gegensatz zu ihrer ersten tatnächsten Einvernahme merklich ausgeweitet hat. Hatte sie am 2. August 2019 noch ausgesagt, der Beschuldigte habe sie auf der Terrasse wegstossen wollen, gab sie am 27. September 2019 zu Protokoll, dass dieser sie derart ins Wohnungsinnere geschubst habe, dass sie quasi in die Balkontüre aus Glas gefallen sei und ihr dies Angst gemacht habe, da die Türe hätte zerbrechen können (UA act. 343 Frage 4). Während sie anlässlich der tatnächsten Einvernahme zudem noch davon berichtete, dass der Beschuldigte ihren Kopf mit der flachen Hand gegen den Boden geschlagen habe, gab sie am 27. September 2019 zu Protokoll, dass dieser vorgängig zu einem Schlag mit der offenen Hand auf die linke Gesichtshälfte, ihren Kopf mit seinen Händen gegen den Boden geschlagen, sie an den Haaren gerissen und ihren Kopf schliesslich nochmals auf den Boden gedrückt habe (UA act. 343 Fragen 4 bis 6). Auch hinsichtlich der Beschimpfungen und Beleidigungen weitete A. den Tatvorwurf aus. Hatte sie anlässlich der ersten Einvernahme noch ausgesagt, der Beschuldigte habe sie «Schlampe» und «dummes Kind» genannt und ihr gesagt, dass sie nicht mal zum Bumsen wert sei, machte sie anlässlich der Einvernahme vom 27. September 2019 geltend, der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie nun einen neuen «Stecher» suchen oder anschaffen gehen müsse, dass man wegen ihrer geringen Körpergrösse nicht erwarten könne, dass da viel Hirn sei und dass sie nicht mal zum Bumsen wert sei. Darüber hinaus habe er sie «dumme Henne», «blöde Kuh», «billige Nutte» und «Schlampe» genannt (UA act. 342 Frage 4). Der Beschuldigte selber gab an, A. als «blöde Kuh» beschimpft und sie «dumm» genannt zu haben (UA act. 19 Frage 16). - 10 - Die dargelegte Aggravation in den Aussagen von A. führt indessen nicht dazu, dass ihre Aussagen im Ganzen als unglaubhaft zu beurteilen wären, zumal ein physischer Übergriff auf sie durch den Beschuldigten aufgrund des Verletzungsbildes nachgewiesen ist. Nach Ansicht des Obergerichts ist indessen auf ihre tatnächsten Aussagen abzustellen und ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte A. zu Boden stiess und ihren Kopf einmalig mit der flachen Hand auf den Boden schlug. Darüber hinaus ist gestützt auf die tatnächsten Einvernahmen von A. und die Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sie mit den Worten, sie sei nicht mal zum Bumsen wert, «Schlampe», «dummes Kind» und «blöde Kuh» beleidigte, sie anspuckte und ihr sagte, dass er sie fertigmachen und umbringen werde. Zusätzliche Schläge, ein an den Haaren ziehen sowie darüberhinausgehende Beschimpfungen erachtet das Obergericht indessen nicht als erstellt. 3.4. 3.4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Sachzusammenhang zu Recht der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB schuldig gesprochen, wobei hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil E. 2.3 ff. und 5.4 ff.). 3.4.2. Soweit der Beschuldigte beantragt, einzig wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB verurteilt zu werden, ist sein Antrag abzuweisen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte A. zunächst derart gestossen hat, dass diese zu Boden fiel, und schliesslich ihren Kopf auf den Boden schlug. A. schlug ihren Kopf als Folge des Sturzes an einem Möbelstück oder dem Boden an, weshalb sie sich oberhalb des linken Auges eine blutende Wunde zuzog. Darüber hinaus zerbrach das Weinglas, welches sie in der rechten Hand hielt, woraus eine Schnittverletzung an ihrem rechten Daumen resultierte. Zuletzt zog sich A. aufgrund des Schlags des Beschuldigten Hämatome im Gesicht und am Auge zu. Die von ihr erlittenen Verletzungen erfüllen damit das erforderliche Mass einer einfachen Körperverletzung. Soweit der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand bestreitet und geltend macht, er habe A. nicht verletzen wollen, kann ihm nicht gefolgt werden. Wer seine deutlich kleinere Lebenspartnerin innerhalb der Wohnung in relativ engen Platzverhältnissen derart heftig schubst bzw. umstösst, dass diese hinfällt, nimmt in Kauf, dass diese sich aufgrund des Sturzes oder des Zusammenstosses mit einem Möbelstück verletzen könnte (vgl. UA act. 252). Auch musste der Beschuldigte damit rechnen, dass das Weinglas, welches sich in der Hand von A. befand, zerbrechen und sie sich - 11 - daran verletzen könnte. Zuletzt steht ausser Frage, dass der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen hat, A. zu verletzen, als er ihren Kopf gegen den Boden schlug. Dem Beschuldigten ist nach dem Gesagten zumindest eventualvorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt abzuweisen. Die vorgenannten Schuldsprüche sind zu bestätigen. 4. 4.1. Dem Beschuldigten wird im Weiteren vorgeworfen, dass es während der mit A. geführten Beziehung zu mehrfachen sexuellen Übergriffen gekommen sein soll. Ihm wird die mehrfache Vergewaltigung, die mehrfache sexuelle Nötigung und die mehrfache Schändung von A. zur Last gelegt. Gemäss Anklage soll es im Zeitraum von 1. April 2018 bis 24. Juli 2019 zu sexuellen Übergriffen gekommen sein. Die Vorfälle sollen sich in einer Ferienwohnung in Eschbach bei Kaiserstuhl in Deutschland, der damaligen Wohnung des Beschuldigten in Arlesheim sowie später in der damals gemeinsam von den Parteien bewohnten Wohnung in Q. zugetragen haben. Der Beschuldigte soll jeweils den Geschlechtsverkehr mit A. vollzogen haben. Nachdem diese ihm mitgeteilt habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr haben wolle, soll der Beschuldigte sie in der Folge jeweils insbesondere an den Handgelenken oder Armen gepackt, sie aufs Bett gedrückt, sich auf sie gelegt und mit ihr gegen ihren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen haben oder in der Nacht – als sie schlief – ohne Vorwarnung vaginal in sie eingedrungen sein. Zudem soll der Beschuldigte A. zwei Mal zur Vornahme von Oralverkehr genötigt haben, indem er mit den Händen ihren Kopf gehalten, seinen Penis in ihren Mund geführt und sich bis zum Samenerguss befriedigt habe. Darüber hinaus wird dem Beschuldigten vorgeworfen, gegen A. auch anlässlich weiterer verbalen Auseinandersetzungen tätlich geworden zu sein und sie bedroht zu haben. Am tt. Dezember 2018 soll er sie während eines Streits an den Armen gepackt, sie zu Boden geworfen und sie bespuckt haben. Im Oktober 2018 soll er A., welche in diesem Zeitpunkt im Bereich der Balkontüre der damaligen gemeinsamen Wohnung stand, gepackt und ihr gedroht haben, sie vom Balkon zu werfen. 4.2. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe vollumfänglich. Die Tatvorwürfe gründen einzig in den Aussagen von A., womit es sich bei den zu beurteilenden Delikten um sog. Vier-Augen-Delikte mit einer Aussage- gegen-Aussage-Konstellation handelt. Entsprechend sind primär die Aussagen des mutmasslichen Opfers und diejenigen des Beschuldigten auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. - 12 - A. wurde am 2. August 2019 zu den Ereignissen des 1. August 2019 (vgl. oben) befragt. Im Zuge dieser Einvernahme machte sie geltend, dass der Beschuldigte auch sonst Gewalt gegen sie ausgeübt und sie zudem auch mehrfach vergewaltigt habe. Hinsichtlich der mutmasslichen sexuellen Übergriffe wurde sie eingehend am 11. September 2019 einvernommen. Eine weitere Einvernahme fand am 27. September 2019 sowie im Zuge der vorinstanzlichen Hauptverhandlung statt. Die Vorinstanz hat ihre Aussagen zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 3.1). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. Juni 2022 wurde sie ein weiteres Mal befragt. 4.3. Im Rahmen der Aussageanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähig- keit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnis- hintergrund machen könnte. Weiter ist nach möglichen Fehlerquellen zu forschen, die etwa darin bestehen können, dass die aussagende Person über ein Motiv zur Falschaussage verfügt oder Umstände vorhanden sind, welche die Aussage beeinflusst haben könnten. Schliesslich ist zu untersuchen, ob es Übereinstimmungen oder Widersprüche zu anderen Beweisen gibt. Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahr- bzw. Nullhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). 4.4. A. wirft dem Beschuldigten weitere tätliche Übergriffe vor. Ihre Aussagen weisen indessen gewisse Ungereimtheiten auf. Zwar war sie grundsätzlich in der Lage, die von ihr erhobenen Vorwürfe im jeweiligen Kontext konzis wiederzugeben, in zeitlicher Hinsicht erwiesen sich ihre Aussagen aber als widersprüchlich. So führte sie anlässlich der Einvernahme vom 2. August 2019 aus, dass der Beschuldigte während des Umzugs in die gemeinsame Wohnung im Herbst 2018 ein erstes Mal gegen sie tätlich geworden sei. Er habe sie damals am Arm gepackt und stark zugedrückt (UA act. 320 Frage 23). Anlässlich der Einvernahme vom 27. September 2019 machte sie dann aber geltend, dass der erste gewalttätige Übergriff bereits im Juni 2018 in ihrer damaligen Wohnung gewesen sei. Sie seien in der Küche gestanden und hätten miteinander geredet. Dann sei der Beschuldigte irgendwie durchgedreht und habe ihren Mittelfinger abgedreht (UA act. 344 Frage 13). Den Vorfall während des Umzugs in die gemeinsame Wohnung im Herbst 2018 erwähnte sie im Zuge dieser Einvernahme nicht mehr. In der Folge wurde er auch nicht Teil der Anklage. - 13 - A. schien sodann gewisse tätliche Vorfälle, welche sie zunächst als unabhängige Ereignisse schilderte, im späteren Verlauf der Strafuntersuchung in Zusammenhang mit sexuellen Übergriffen zu bringen. So berichtete A. zunächst anlässlich der Einvernahme vom 27. September 2019 davon, dass der Beschuldigte ihr im Juni 2018 im Zuge eines Streits den Mittelfinger abgedreht habe. Einen Bezug zu einem sexuellen Übergriff stellte sie in dieser Einvernahme nicht her. Als sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dann aber zu den Vergewaltigungen befragt wurde, führte sie aus, dass es jeweils zu sexueller Gewalt gekommen sei, wenn sie die Beziehung zum Beschuldigten habe beenden wollen. Zudem gab sie zu Protokoll: «da war Gewalt dabei, mit Finger biegen, Gewalt einfach» (GA act. 130). Anlässlich der Einvernahme vom 2. August 2018 machte sie im Weiteren geltend, der Beschuldigte habe sie im Dezember 2018 einmal so stark gewürgt, dass man einige Zeit lang die Abdrücke an ihrem Hals gesehen habe (UA act. 320 Frage 23). Auch hier stellte sie zunächst keinen Zusammenhang zu einem sexuellen Übergriff her. Anlässlich der Einvernahme vom 27. September 2019 sagte sie dann aber aus, dass der Beschuldigte sie im Zuge einer nachfolgenden Vergewaltigung gewürgt habe (UA act. 346 Frage 31). Die Aussagen von A. zu diesen Ereignissen sind demnach nicht konstant. Zwei weitere Vorwürfe wurden von A. grundsätzlich übereinstimmend und widerspruchsfrei geschildert. So machte sie geltend, dass der Beschuldigte ihr im Oktober 2018 kurz nach dem Einzug in die gemeinsame Wohnung gedroht habe, sie vom Balkon zu werfen (UA act. 320 Frage 24; act. 345 Fragen 20 ff.). Zudem habe er sie am Geburtstag ihres Sohnes (tt. Dezember 2018) so fest an den Oberarmen gepackt, dass sie davon Hämatome bekommen habe. Er habe sie zudem auch da auf den Boden geworfen und bespuckt (UA act. 320 Frage 27; act. 346 Frage 26). Die Aussagen von A. erscheinen zwar insoweit konstant, als sie zwei Mal zum selben Sachverhalt ähnliche Ausführungen machte. Dennoch ist festzuhalten, dass die Aussagen bei der Polizei zu den beiden Vorhalten jeweils relativ knapp ausfielen und basierend darauf nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob diese auf einem realen Erlebnishintergrund basieren. Dem Obergericht war es auch nicht möglich, dies im Rahmen der Einvernahme von A. anlässlich der Berufungsverhandlung zu klären (siehe unten). 4.5. 4.5.1. A. wirft dem Beschuldigte sodann mehrfache sexuelle Übergriffe vor. Auch diese Vorwürfe weisen in zeitlicher Hinsicht Widersprüche auf. Anlässlich der Einvernahme vom 2. August 2019 sagte sie aus, der Beschuldigte habe sie vor ca. 3 Monaten das letzte Mal vergewaltigt. Dort habe sie ihm klar gesagt, dass sie ihn das nächste Mal anzeigen werde (UA act. 322 Frage 44). Demgegenüber gab sie am 11. September 2019 zu Protokoll, dass es - 14 - nach einer Vergewaltigung im Dezember 2018 zu keinen weiteren Vergewaltigungen mehr gekommen sei. Wiederum führte sie aus, dass sie damals dem Beschuldigten deutlich gesagt habe, dass sie kein weiteres Mal mehr erdulden und ihn bei der nächsten Vergewaltigung anzeigen werde (UA act. 336 Fragen 83 ff., insbesondere Frage 85). Dazu stehen auch ihre Ausführungen in derselben Einvernahme im Widerspruch, wonach der letzte sexuelle Übergriff währenddem sie in der Nacht schlief, Ende Juli passierte und somit wenige Tage vor der Eröffnung der Strafuntersuchung (UA act. 333 Frage 60; act. 366). In inhaltlicher Sicht sind die Aussagen von A. zum Kerngeschehen der Vergewaltigungsvorwürfe während des gesamten Strafverfahrens auffallend flach ausgefallen. A. war teilweise nicht in der Lage, die Vergewaltigungen in einem freien Bericht zu beschreiben. Wenn sie dies tat, waren ihre Ausführungen äusserst knapp. Dies steht in starkem Kontrast zu ihren Ausführungen zum Vorfall vom 1. August 2019, welchen sie ohne Mühe im Rahmen eines freien Berichts detailliert und widerspruchsfrei wiedergeben konnte (siehe oben). Ihre Schilderungen zu den sexuellen Übergriffen erschöpften sich demgegenüber in der Regel in kurzen Antworten, ausgeführt auf konkrete Fragen zum Tatgeschehen. Die Erzählungen wirken eher stereotyp und weisen wenige persönliche und spezifische Schilderungen auf. Teilweise lässt sich auch ein Bruch in der Erzählstruktur beobachten. Hinsichtlich des ersten Vergewaltigungsvorwurfs konnte sie bspw. zunächst klar im Rahmen eines freien Berichts umschreiben, wie sich zuerst ein Streit entwickelte, um was es dabei genau ging und was sie und der Beschuldigte miteinander besprachen. Beim sexuellen Übergriff angelangt, äusserte sie sich dann aber wie folgt: «Wie gesagt, er entschuldigte sich dann und teilte mir mit, dass er mit mir schlafen wolle. Ich wiederum entgegnete, dass ich dies nun nicht wolle – nicht von ihm angefasst werden wolle und dann war es so, dass er mich das erste Mal vergewaltigt hatte» (UA act. 328 f. Fragen 20 ff.; insbes. act. 329 Frage 24). Weitere Details konnten nur auf spezifische Nachfrage hin erhältlich gemacht werden. Auch hinsichtlich der zweiten Vergewaltigung verliefen ihre Schilderungen vergleichbar. So konnte sie wiederum vorangehende Handlungs- und Gesprächsketten relativ detailliert im Rahmen eines freien Berichts schildern, die Vergewaltigung an und für sich beschrieb sie dann aber wie folgt: «Ich habe ihn gebeten, mich gehen zu lassen, weil die Beziehung keinen Sinn mache. Hernach hat er mich ins Schlafzimmer gezogen, auf das Bett gedrückt und… ja wieder ähnlich wie beim ersten Mal» (UA act. 333 Frage 63). Ausser dem Umstand, dass A. auf Nachfrage ausführte, dass sie versucht habe, sich vom Beschuldigten wegzureissen, konnten wiederum kaum weitere Details erhältlich gemacht werden. Zwar muss berücksichtigt werden, dass die Schilderung eines sexuellen Übergriffs die Intimsphäre des Opfers betrifft und es üblicherweise Überwindung erfordert, mit fremden Personen darüber zu sprechen. Dennoch ist vorliegend dem Umstand Beachtung zu - 15 - schenken, dass betreffend die sexuellen Übergriffe ein deutliches Abfallen der Erzähldichte auszumachen ist, was in die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen miteinbezogen werden muss. Die dritte Vergewaltigung schilderte A. detaillierter. Sie führte aus, dass der Beschuldigte sie damals von der Terrasse ins Wohnungsinnere gezogen und Geschlechtsverkehr gewollt habe. Darauf beschrieb sie den Übergriff wie folgt: «Er zog mich ins Schlafzimmer und hielt mich eigentlich wie immer an den Handgelenken, drückte mich rücklings auf das Bett und zwängte sein Bein zwischen meine Oberschenkel. Ich sagte ihm erneut, dass ich keinen Geschlechtsverkehr wolle, und er machte einfach weiter. Mir ist irgendwie aufgefallen, dass wenn ich mich dagegen gewehrt habe, er noch mehr Lust bekommen hat» (UA act. 335 Frage 75). Auch wenn diese Schilderungen im Vergleich zu den vorherigen Vergewaltigungen im Rahmen des freien Berichts etwas detaillierter ausgefallen sind, fällt auch hier wieder auf, dass A. im Anschluss auf gewisse Nachfragen hin eher verallgemeinernde Antworten gab. Auf die Frage, wie der Beschuldigte dann weitergemacht habe, antwortete sie: «Es kam dann zum Geschlechtsverkehr und jedes Mal hat er mich als Schlampe bezeichnet». Auf die Frage, was sie getragen habe, gab sie zur Antwort: «Einen Rock. Ich trage oft Röcke». Auf die Frage, was der Beschuldigte getragen habe, antwortete sie: «Meistens hat er zu Hause eine Trainerhose getragen, oder dann eine Unterhose oder gar nichts» (UA act. 335 Fragen 76-78). Schliesslich schilderte A. eine weitere Vergewaltigung wie folgt: «Wir sassen in der Stube und schauten fern. Er wurde wieder laut. Er riss mir das Pyjamaoberteil, welches mir bis zum Oberschenkeln reichte, vom Leib und warf mich zu Boden. Er kam auf mich zu und half mir aufzustehen. Er sagte zu mir, komm wir gehen ins Schlafzimmer. Er packte mich an den Armen und zog mich ins Schlafzimmer. Dort drückte er mich rücklings auf das Bett, hielt mich fest, so dass ich mich nicht mehr bewegen konnte. Eine Pyjamahose habe ich nicht getragen. Und dann ist er wieder gegen meinen Willen vaginal in mich eingedrungen und hat den Geschlechtsverkehr gegen meinen Willen vollzogen. Ich versuchte mich zu wehren, aber er hat mich so festgehalten, dass ich keine Möglichkeit hatte, mich zu wehren. Ich habe ihn wieder gebeten, damit aufzuhören und dass ich dies abscheulich finde. Doch auch hier habe ich wieder den Eindruck bekommen, dass dies seine Lust gar noch gesteigert hat» (UA act. 336 Fragen 83 und 84). Es handelt sich dabei um eine grundsätzlich plausible Schilderung eines sexuellen Übergriffs. Der Tatvorwurf wird indessen – bis auf das Detail, dass der Beschuldigte ihr das Pyjamaoberteil vom Leib gerissen habe – wiederum praktisch identisch wie frühere Vorfälle bzw. sehr generisch umschrieben. Spezifische Einzelheiten in Bezug auf diesen einen Übergriff, ausserordentliche Details, Unterbrüche im Handlungsablauf oder sonstige Hinweise, welche für eine Erlebnisbasiertheit sprechen würden, lassen sich den Ausführungen von A. nicht entnehmen. Schliesslich kommt es weder - 16 - zu spontanen Verbesserungen der eigenen Aussagen noch zum spontanen Zugeständnis von Erinnerungslücken. Gleiches gilt in Bezug auf die weiteren von ihr erhobenen Vorwürfe der mehrfachen Schändung wie auch der mehrfachen sexuellen Nötigung. Anlässlich der Einvernahme vom 11. September 2019 machte sie geltend, dass der Beschuldigte aufgrund seines damaligen Berufs als Lastwagenchauffeur teils spät nach Hause gekommen sei oder früh zur Arbeit habe müssen. So sei es dazu gekommen, dass er sie teilweise mitten in der Nacht geweckt und einfach mit ihr Geschlechtsverkehr vorgenommen habe. Er sei ohne Vorwarnung in sie eingedrungen, ohne dass es ihn interessiert habe, ob sie wach sei oder Lust habe. Sie habe sich danach einfach völlig beschissen und ausgenutzt gefühlt. Sie habe gar keine Möglichkeit gehabt, dem Beschuldigten mitzuteilen, dass sie dies nicht wolle, da sie ja am Schlafen gewesen sei. Sie habe es im ersten Moment auch gar nicht richtig realisiert, ob es ein Traum oder Tatsache sei. Nachher habe sie ihn dann aber schon gefragt, wieso er das mache und dass sie dies unschön fände (UA act. 332 Fragen 49 ff.). Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht wolle, dass er sich mitten in der Nacht einfach Sex nehme, ohne sie zu fragen. Sie habe ihn gefragt, ob er dies geil fände und sagte ihm, dass sie es selber scheusslich fände (UA act. 333 Frage 57). Es sei sicher mehr als fünf Mal vorgekommen. Alle Übergriffe seien in Q. passiert (UA act. 333 Fragen 58 f.). Am 25. Juli 2019 habe sie mit ihm Schluss gemacht. In der Nacht zuvor sei der letzte dieser Vorfälle gewesen (UA act. 333 Frage 60). Den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung schilderte sie wie folgt: Der Beschuldigte habe von ihr Oralsex verlangt, dass sie seinen Penis in den Mund nehme (UA act. 336 Frage 88). Er habe seinen Penis, ohne dass sie das gewollt habe, in ihren Mund gesteckt und sie dabei mit seinen Händen am Kopf gehalten (UA act. 337 Frage 91). Auf die Frage, wieso sie in diesen Fällen den Mund geöffnet habe, stellte sie die Gegenfrage, wie sie den Mund zuhalten solle, wenn er immer sage, mach doch, sie solle doch... er habe auch mit dem Penis und dem Unterleib gedrückt. Sie habe auch daran gedacht, ihn in den Penis zu beissen (UA act. 337 Frage 92). Dies sei auch in Q. gewesen, ungefähr im April/Mai 2019. Der zweite Vorfall sei im Mai/Juni 2019 gewesen. Insgesamt sei dies zwei Mal vorgekommen, doch probiert habe er es oft, 10, 20 oder 30 Mal (UA act. 337 Fragen 93 f.; Frage 97). Einmal sei er in ihrem Mund zum Orgasmus gekommen, ihr sei danach schlecht geworden, und sie habe sich übergeben müssen. Beim zweiten Mal habe er den Penis vor dem Orgasmus aus ihrem Mund gezogen (UA act. 337 Frage 96). Wiederum ist festzuhalten, dass auch diese Vorwürfe relativ knapp und oberflächlich geschildert werden, was zum einen sicherlich dem Umstand geschuldet ist, dass es sich gemäss den Angaben von A. um mehrere - 17 - Vorfälle gehandelt hat, welche sich jeweils gleich zugetragen haben. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände fehlt es den Schilderungen indessen an Details oder anderen Hinweisen, aufgrund welchen auf eine Erlebnisbasiertheit geschlossen werden könnte. Indessen hat A. plausibel dargelegt, wieso sie jeweils auf eine Anzeigeerstattung verzichtet hat. Sie hat ausgeführt, dass der Beschuldigte sich nach den sexuellen Übergriffen jeweils entschuldigt und Besserung gelobt habe. Er habe ihr zudem einmal gesagt, dass die Vergewaltigung der Beweis sei, dass er sie liebe (UA act. 331 Frage 44; act. 334 Frage 69; act. 322 Frage 38). Es handelt sich dabei um eine sehr untypische Schilderung eines Verhaltens nach einer Vergewaltigung, was grundsätzlich für eine Erlebnisbasiertheit spricht. A. belastet den Beschuldigten auch nicht unnötig. Sie wirft ihm keine überschiessende Gewalt vor und macht geltend, dass die Beziehung mit ihm auch viele schöne Momente beinhaltet habe (vgl. UA act. 331 Frage 48). Zudem machte sie sich im vorliegenden Verfahren auch selber Vorwürfe, indem sie geltend machte, dass sie einfach immer die Hoffnung gehabt habe, dass er sich ändere, auch wenn sie gewusst habe, dass dies falsch sei. Zudem sagte sie aus, dass sie irgendwann auch gedacht habe, dass sie selbst schuld und diejenige sei, die alles auslöse (UA act. 322 Frage 45; GA act. 134). In einer Gesamtbetrachtung weisen die Aussagen von A. demnach zwar gewisse Realkennzeichen auf, viele Realkennzeichen sind indessen nicht vorhanden oder nur schwach ausgeprägt. 4.5.2. Im Zuge der Glaubhaftigkeitsanalyse ist auch nach allfälligen Fremdbe- lastungsmotiven zu forschen. In diesem Zusammenhang muss berück- sichtigt werden, dass sich A. und der Beschuldigte kurz vor Anhebung des vorliegenden Strafverfahrens trennten, wobei ihre Aussagen zur Frage, von wem die Trennung ausging, auseinandergehen. Während A. geltend machte, dass sie sich vom Beschuldigten getrennt habe (UA act. 333 Frage 60), gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich von A. getrennt habe. Anlässlich der Einvernahme vom 2. August 2019 führte er aus, dass er die Beziehung zu ihr einige Tage zuvor beendet hatte und A. dies nicht habe akzeptieren bzw. einsehen wollen (UA act. 267 Frage 9). Auch wenn aufgrund der divergierenden Aussagen keine definitiven Feststellungen dazu gemacht werden können, wie die Beziehung der Parteien genau auseinanderging, kann ein Beziehungsende und damit einhergehender Groll ein Motiv für eine Falschbelastung darstellen. 4.5.3. Zusammengefasst ist in Würdigung der Aussagen von A. nicht ausgeschlossen, dass diese ihre Aussagen hinsichtlich der weiteren - 18 - sexuellen und tätlichen Übergriffe des Beschuldigten ohne realen Erlebnishintergrund gemacht hat. Auffällig erscheinen dem Obergericht insbesondere die in zeitlicher Hinsicht bestehenden widersprüchlichen Angaben, die Vermischung von verschiedenen Ereignissen sowie der fehlende Detaillierungsgrad in den Schilderungen von A.. Es bestehen zudem potentielle Motive für eine Falschbelastung. Die Annahme, dass die Aussagen von A. nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), lässt sich deshalb gerade nicht umstossen. 4.5.4. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von A. und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hängt in entscheidendem Mass davon ab, ob sich die Unklarheiten plausibel erklären oder nachvollziehbar auflösen lassen, weshalb das Obergericht A. anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. Juni 2022 einlässlich hat befragen wollen (vgl. zum Erfordernis einer erneuten Einvernahme im Berufungsverfahren bei «Aussage gegen Aussage»-Konstellationen bzw. bei «Vier-Augen-Delikten» z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.5 mit Hinweisen). A. fiel es – mutmasslich aufgrund eines erlittenen Schlaganfalles – jedoch sichtlich schwer, Aussagen zu machen und sich an die Geschehnisse zu erinnern. So konnte sie einzig noch den Vorfall vom 1. August 2019, bei dem sie der Beschuldigte geschubst und ihren Kopf gegen den Boden gestossen haben soll, vergleichsweise detailliert und übereinstimmend mit den bisherigen Aussagen schildern (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). An die einzelnen Vorfälle, bei denen der Beschuldigte gegen ihren Willen mehrfach in ihre sexuelle Integrität eingegriffen haben soll, indem er sie gewaltsam oder auch während dem sie schlief zum vaginalen und oralen Geschlechtsverkehr gezwungen haben soll, konnte sich A. nicht mehr erinnern (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Dem Obergericht war es somit nicht möglich, einen zuverlässigen Eindruck des Aussageverhaltens von A. zu gewinnen, sie mit den obgenannten Ungereimtheiten zu konfrontieren und die Unklarheiten zu klären. Dieser Umstand, auch wenn er allein dem von A. erlittenen Schlaganfall geschuldet sein sollte, kann sich nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken. Lassen sich die Unklarheiten nicht plausibel erklären oder nachvollziehbar auflösen, kann vor dem Hintergrund der Nullhypothese vorliegend allein gestützt auf ihre früheren Aussagen kein Schuldspruch ergehen. 4.6. 4.6.1. Die von ihr gemachten Vorwürfe lassen sich auch nicht durch die Aussagen des Beschuldigten oder weitere Indizien erstellen. - 19 - Der Beschuldigte hat die Vorwürfe von A. – bis auf wenige Ausnahmen – stets bestritten. Er hat zugegeben, diese am 1. August 2019 im Zuge einer Auseinandersetzung gestossen und sie beschimpft zu haben, hat den Vorfall ansonsten aber heruntergespielt (siehe oben). Auch hat er frühere Beschimpfungen eingestanden (UA act. 281 Frage 40). Frühere Gewaltanwendungen, ob im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen oder nicht, hat er kategorisch verneint. Er machte geltend, dass er und A. während ihrer Beziehung ein reges Sexleben gepflegt hätten. Es treffe zu, dass er sie nach Analsex gefragt habe. Sie habe aber gesagt, dass sie dies nicht wolle, was er dann akzeptiert habe (UA act. 270 f. Fragen 26 f.). Zudem machte er geltend, dass es Situationen gegeben habe, wo er sie nach einem Streit ca. 2-3 Stunden später nach Geschlechtsverkehr gefragt habe. Wenn A. dies aber nicht gewollt habe, habe er dies akzeptiert (UA act. 281 Frage 40; act. 289 Frage 7). Hinsichtlich des Vorwurfs der ersten Vergewaltigung in Eschenbach, Deutschland, bestätigte der Beschuldigte im Grundsatz die Ausein- andersetzung so, wie sie von A. geschildert worden war, mit Ausnahme des Umstands, dass es danach zu Geschlechtsverkehr gekommen sein soll. Ansonsten gab er in der Regel zu Protokoll, dass die Vorwürfe von A. nicht zutreffen würden und es nie zu nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen sei (UA act 288 ff. Fragen 3 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind grundsätzlich widerspruchsfrei ausgefallen, wobei das blosse Bestreiten eines Vorwurfs auch keine besondere kognitive Leistung erfordert, bei welcher Widersprüche zu erwarten wären, wenn die Aussagen nicht erlebnisbasiert wären. Zusammenfassend lassen sich aus den Aussagen des Beschuldigten damit keine Erkenntnisse gewinnen, welche für die Beweiswürdigung relevant wären. 4.6.2. Die Vorinstanz hat zusätzlich den Sohn von A., D., als Zeugen befragt. Hinsichtlich der sexuellen Übergriffe konnte dieser keine Angaben machen. Er hat indessen ausgesagt, dass es gegen Ende der Beziehung zwischen seiner Mutter und dem Beschuldigten, so im Frühling 2019, erste Anzeichen für Probleme gegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er blaue Flecken am Arm seiner Mutter entdeckt, worauf sie ihm gesagt habe, dass der Beschuldigte sie am Arm gepackt habe. Sie hätten ein wenig darüber geredet, seine Mutter habe aber nicht viel erzählt, es habe sich nach einer einmaligen Ausschreitung angehört. Die Kehrtwende sei dann im Mai/Juni 2019 gekommen. Er und seine Freundin seien bei ihnen zum Essen eingeladen gewesen, und es sei zu einer unverhältnismässig lauten und hitzigen Diskussion zwischen seiner Mutter und dem Beschuldigten gekommen (GA act. 136). D. hat damit Hinweise darauf geliefert, dass es bereits vor dem 1. August 2019 zu einem tätlichen Übergriff von Seiten des Beschuldigten auf A. - 20 - gekommen ist, zumal D. Hämatome an den Armen seiner Mutter entdeckt hatte. Als Zeitpunkt nannte er Frühling 2019. Dem Beschuldigten wird in der Anklage in dieser Zeitspanne indessen kein tätlicher Übergriff vorgehalten. Angeklagt sind in diesem Zeitraum einzig sexuelle Nötigungen bzw. Schändungen. Der Beschuldigte soll dabei die Vornahme durch Oralverkehr von A. erzwungen haben, indem er sie am Kopf festhielt. Weiter soll er jeweils nachts, als A. schlief, ohne Vorwarnung vaginal in sie eingedrungen sein. Ein «an den Armen festhalten» wird ihm indessen nicht vorgeworfen. Insofern lassen sich diese Vorhalte nicht in Übereinstimmung mit den Schilderungen des Sohnes bringen. Aus den Aussagen von D. lassen sich auch keine Schlüsse hinsichtlich früherer mutmasslicher Taten ziehen. Vielmehr sagte er aus, dass es für ihn im Frühling noch so geklungen habe, als habe es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt. 4.7. In Würdigung der gesamten Umstände bestehen für das Obergericht mithin erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran, ob sich die übrigen angeklagten Sachverhalte effektiv so, wie sie durch A. dem Beschuldigten zur Last gelegt und in der Anklage umschrieben worden sind, zugetragen haben. Zwar bestehen durchaus gewisse Indizien dafür, dass es in der konfliktbeladenen Beziehung der Parteien bereits vor dem 1. August 2019 zu Gewalt gekommen ist. Die angeklagten Vorwürfe lassen sich rein aufgrund der Aussagen von A. indessen nicht rechtsgenüglich erstellen, zumal die sich aufgezeigten Ungereimtheiten und Unklarheiten in ihren Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung nicht haben erklären oder nachvollziehbar auflösen lassen. Auch bestehen vorliegend keine weiteren Beweise oder Indizien, durch welche sich ein Schuldspruch begründen liesse. Der Beschuldigte ist deshalb hinsichtlich dieser Vorwürfe «in dubio pro reo» von Schuld und Strafe freizusprechen. Seine Berufung erweist sich in diesen Punkten damit als begründet. Die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit welcher die zusätzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher Schändung beantragt wurde, ist entsprechend in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1. Der Beschuldigte ist wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Abs. 2 Ziff. 6 StGB, wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB und wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB angemessen zu bestrafen. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 21 - Die einfache Körperverletzung wie auch die Drohung sehen als mögliche Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Für die Beschimpfung kann indessen nur eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Wie zu zeigen sein wird, kommt bei einer Einzelbetrachtung der einfachen Körperverletzung und der Drohung aufgrund der Schwere des Verschuldens eine Geldstrafe infrage. Diese erweist sich auch nicht als unzweckmässig. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und lebt in stabilen persönlichen Verhältnissen. Insofern sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die präventive Effizienz einer Geldstrafe sprechen würden. Es kann demnach eine Gesamtstrafe gebildet werden. 5.3. 5.3.1. Die Einsatzstrafe ist für die Drohung vom 1. August 2019 als – bei gleichem Strafrahmen wie die einfache Körperverletzung – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen. Die Drohung gemäss Art. 180 StGB sieht als mögliche Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Drohung schützt den inneren Frieden sowie das Gefühl von Sicherheit in der Gesellschaft (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2). Der Beschuldigte hat A. im Zuge der Auseinandersetzung vom 1. August 2019 gedroht, er werde sie fertigmachen und umbringen. Diese Drohung sprach er aus, nachdem er A. am Gehen gehindert, sie wieder zurück in die Wohnung gezogen und die Türe verschlossen hatte. Er hat ihr damit mit der Vernichtung ihres höchsten Rechtsgutes gedroht, wobei seine Handlungen der Drohung noch zusätzlich Nachdruck verliehen haben. Entsprechend liegt eine schwere Drohung vor. A. war aufgrund der Worte und Handlungen des Beschuldigten stark eingeschüchtert und fürchtete um ihr Leben, weshalb sie ihren Sohn anrief und diesen bat, die Polizei zu alarmieren sowie sich eines anderen Wohnungsschlüssels behändigte und in die Wohnung des Nachbarn flüchtete. Unter Würdigung des Ausmasses der Drohung sowie der Wirkung auf das Opfer ist damit von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen. Mit Blick auf das Mass der Entscheidungsfreiheit ist indessen festzuhalten, dass der Beschuldigte die Drohung im Zuge eines eskalierenden Streits aussprach, zumal die Parteien ihre Beziehung kurz zuvor beendet hatten und über die Wohnungszuteilung stritten. Auch wenn die Handlungen des Beschuldigten nicht entschuldbar sind, wird er doch in grosser Aufregung - 22 - gehandelt haben. Seine Entscheidungsfreiheit erscheint demnach als leicht reduziert, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. In einer Gesamtbetrachtung ist damit von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 180 Tages- sätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) als eine in ihrer Gesamtheit angemessenen Sanktion auszugehen. 5.3.2. Die Einsatzstrafe wäre an sich für die weiteren mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten (einfache Körperverletzung, Beschimpfung) unter Berücksichtigung der sie betreffenden verschuldenserhöhenden und verschuldensmindernden Umstände angemessen zu erhöhen. Diesbe- züglich ist jedoch zu beachten, dass – selbst bei insgesamt leicht strafmindernd zu berücksichtigender Täterkomponente – die Strafober- grenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 StGB) bereits erreicht worden und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist, weshalb es damit sein Bewenden hat, auch wenn eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als nicht mehr schuldangemessen mild erscheint. 5.4. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. Der monatliche Nettoverdienst des Beschuldigten beläuft sich auf rund Fr. 5'000.00 pro Monat. Unterstützungspflichten hat er keine (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Nach einem Pauschalabzug von 20 % für die Krankenkasse, Steuern und die notwendigen Berufskosten sowie einem ermessensweisen Abzug für eine hohe Anzahl Tagessätze von 10 % ist der Tagessatz auf Fr. 120.00 festzusetzen. 5.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen den Aufschub der Geldstrafe sprechen würden. Der Beschuldigte lebt in stabilen persönlichen wie auch finanziellen Verhältnissen. Da es sich bei seinen Taten um erstmalige Verfehlungen handelt, spricht auch in präventiver Hinsicht nichts - 23 - gegen einen Strafaufschub. Die Geldstrafe ist nach dem Gesagten bedingt auszusprechen und dem Beschuldigten eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.6. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung (hier: Tätlichkeit anstatt einfacher Körperverletzung) zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellen- problematik). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie dem Umstand, dass der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 in der Gesamtheit mit der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen (siehe dazu oben) angemessen (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse von Fr. 2'000.00 ist ausgehend von einem als Umrechnungs- schlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 120.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 17 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5.7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 21'600.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von 62 Tagen (2. August 2019 bis 2. Oktober 2019) ist auf die Geldstrafe anzurechnen. Nachdem keine Überhaft vorliegt, besteht kein Anspruch des Beschul- digten auf Ausrichtung einer Haftentschädigung (Art. 431 Abs. 2 StPO e contrario). 6. Für die von der Staatsanwaltschaft beantragte Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB besteht zufolge des Freispruchs des Beschuldigten von sämtlichen Katalogtaten kein Raum, weshalb ihre Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist. - 24 - 7. 7.1. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird u.a. auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'516.30 und einer Genugtuung von Fr. 4'500.00 an die Privatklägerin A. verurteilt. Der Beschuldigte hat mit Berufung den Zivilpunkt ausdrücklich angefochten (Berufungserklärung; Berufungsbegründung Ziff. 5; Berufungsantwort zu Ziff. 7). 7.2. Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich der tätlichen Auseinandersetzung mit A. vom 1. August 2019 wegen einfacher Körperverletzung für schuldig befunden wird, hat er grundsätzlich für den von ihm im Zusammenhang mit diesem Vorfall bei der Privatklägerin kausal verursachten Schaden zu 100 % aufzukommen. Die Privatklägerin ist für den adhäsionsweise geltend gemachten Schaden voll beweispflichtig, wenn dieser – wie vorliegend – bestritten wird (Art. 8 ZGB; Art. 42 Abs. 1 OR). Sie hat damit nicht nur die tatsächlich angefallenen Kosten nachzuweisen, sondern auch, dass diese kausal auf den Vorfall vom 1. August 2019 zurückzuführen sind und für die Behandlung der dadurch verursachten körperlichen und/oder psychischen Beeinträchtigungen aus medizinischer Sicht ex ante notwendig und angemessen waren (vgl. KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationen- recht I, 7. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 46 OR mit Hinweisen). Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden – wenn er wie vorliegend bestritten wird – zu beweisen, wozu gehört, dass dieser substanziert behauptet wird, andernfalls das Gericht die Klage mangels Substanzierung abweist bzw. im Strafprozess auf den Zivilweg verweist, selbst wenn die Existenz des Schadens klar wäre. Die Privatklägerin trifft somit eine Substanzierungsobliegenheit. Mithin muss sie mit Blick auf den behaupteten Schaden jeden Schadensposten so präzise beschreiben, dass ein Beweisverfahren durchführbar ist. Ungenügend ist die Substanzierung z.B. dann, wenn bezüglich des Schadens bloss pauschal auf Rechnungen verwiesen wird, die keine detaillierte Angabe über Arbeiten und deren einzelne Kosten machen (BGE 108 II 337 E. 4). Die Privatklägerin hat vor Vorinstanz «unfallbedingte Behandlungskosten» in der Höhe von Fr. 1'470.30 als Schadenersatz gefordert und dabei auf eine Kostenzusammenstellung verwiesen (siehe Eingabe vom 16. Februar - 25 - 2021 inkl. Beilagen). Sie unterlässt es jedoch, substanziert darzulegen, dass die darin aufgeführten «nicht versicherten Kosten» kausal auf den Vorfall vom 1. August 2019, für welchen der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung verurteilt wird, zurückzuführen, notwendig und angemessen sind. Nähere oder gar detaillierte Angaben dazu, um wen es sich bei den in der Kostenzusammenstellung aufgeführten Personen, Unternehmen und Institutionen handelt und was für Leistungen diese in welchem Zusammenhang erbracht haben, fehlen vollständig. Ein Entscheid über die geltend gemachte Schadenersatzforderung ist deshalb nicht möglich und die Zivilklage ist diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen. Sodann können entgegen der Vorinstanz Auslagen im Zusammenhang mit der Anfahrt zu Befragungen nicht als Schadenersatz zugesprochen werden. Solche Umtriebskosten aus der notwendigen Beteiligung am Straf- verfahren sind vielmehr nach den einschlägigen Bestimmungen über die Entschädigung von Zeugen (Art. 167 StPO) oder der Privatklägerschaft (Art. 433 StPO) geltend zu machen. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin die behaupteten Anfahrtskosten von Fr. 46.00 nicht belegt hat. 7.3. Die Vorinstanz hat A. darüber hinaus eine Genugtuung von Fr. 4'500.00 zugesprochen. Der Beschuldigte wird vorliegend von den ihm vorgeworfenen sexuellen Übergriffen zum Nachteil von A. freigesprochen. Er wird einzig wegen des tätlichen Übergriffs vom 1. August 2019 wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung verurteilt. A. hat im Zuge dieses Vorfalls diverse Verletzungen – u.a. eine Wunde oberhalb des linken Auges, Hämatome im Gesicht und diverse Schnittverletzungen an den Händen – erlitten. Fraglich ist, ob ihr gestützt auf diese Umstände allein eine Genugtuung zuzusprechen ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung. Grundsätzlich nicht genug- tuungsbegründend sind Gesundheitsbeeinträchtigungen, welche ohne grösseren Aufwand behandelt werden können und folgenlos abheilen («Bagatellverletzungen»). Ist eine Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenommen, wenn besondere Umstände vorliegen, beispielsweis ein längerer Spitalaufenthalt mit zahlreichen Operationen, eine lange Leidenszeit oder Arbeitsunfähigkeit. Hirner- schütterungen, Rissquetschwunden, Blutergüsse oder Schürfungen gelten in der Regel als Bagatellverletzungen; auch ein Spitalaufenthalt von wenigen Tagen oder eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu einem Monat haben keine immaterielle Unbill zur Folge (vgl. LANDOLT, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2007, N. 7 zu Art. 47 OR mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). - 26 - Bei vorübergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen ist eine immaterielle Unbill erst gegeben, wenn die an sich geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Integrität vorsätzlich und unter traumatischen Umständen zugefügt wurde oder längerfristige psychische Nachwirkungen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_353/2012 vom 26. September 2012 E. 2.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die durch den Beschuldigten bei A. im Zuge des Vorfalls vom 1. August 2019 verursachten Körperverletzungen sind nicht erheblich genug, um eine Anspruchsberechtigung auf eine Genugtuung zu begründen. A. wurde im Nachgang des Vorfalls am 2. August 2019 im Spital Rheinfelden untersucht und behandelt, sie konnte das Spital aber bereits am selben Tag wieder verlassen (UA act. 351 ff.). Aufgrund fortwährender Beschwerden des linken Auges begab sie sich am 3. August 2019 erneut in ärztliche Behandlung (UA act. 358 ff.), auch diese Verletzung heilte indessen innert kurzer Zeit folgenlos ab. Mangels Erreichens des erforderlichen Schweregrades besteht für die Privatklägerin A. mithin kein Anspruch auf Genugtuung. Die beantragte Genugtuungsforderung erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. 7.4. Zusammengefasst ist die Schadenersatzforderung von A. auf den Zivilweg zu verweisen; ihre Genugtuungsforderung ist abzuweisen. 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten wird überwiegend gutgeheissen. Er obsiegt insoweit, als er von einem wesentlichen Teil der ihm gemachten Vorwürfe freizusprechen und das vorinstanzliche Strafmass entsprechend deutlich zu reduzieren ist. Darüber hinaus ist die Zivilforderung der Privatklägerin A. auf den Zivilweg zu verweisen, sofern sie nicht abzuweisen ist. Die Privatklägerin, welche mit Berufungsantwort die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten beantragt hat, unterliegt demzufolge in diesen Punkten. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich abzuweisen. - 27 - Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD) zu 1/6 dem Beschuldigten, zu 2/6 der Privatklägerin und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Berufungs- verfahren nicht, weshalb auch die Privatklägerin entsprechend dem Ausgang kostenpflichtig wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2). Zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist der auf sie entfallende Betrag jedoch einstweilen vorzumerken (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). 8.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 6'200.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 1/6 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin A. ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 3'400.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 426 Abs. 4 StPO. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin auszurichtende Entschädigung ist vom Beschuldigten deshalb nicht zurückzufordern. Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG kommt A. als Opfer im Umfang ihres Unterliegens keine Rückerstattungspflicht zu (BGE 141 IV 262). 9. 9.1. Fällt das Berufungsgericht selber einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. - 28 - Der Beschuldigte ist vorliegend in Bezug auf den Vorfall vom 1. August 2019 (Anklagesachverhalt 10) der einfachen Körperverletzung, der Drohung und der Beschimpfung schuldig zu sprechen. Von den übrigen Vorwürfen ist er freizusprechen. Unter Gewichtung des hinsichtlich der jeweiligen Anklagepunkte angefallenen Aufwandes erweist es sich als angemessen, ihm 1/6 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen. 9.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 25'818.05 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit keiner Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 1/6 mit Fr. 4'300.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9.3. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A. für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 13'131.60 ist im Berufungsverfahren ebenfalls unangefochten geblieben und somit keiner Überprüfung zugänglich. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 426 Abs. 4 StPO. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung ist vom Beschuldigten deshalb nicht zurückzufordern. Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG kommt A. als Opfer im Umfang ihres Unterliegens keine Rückerstattungspflicht zu (BGE 141 IV 262). 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 29 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeiten (Anklagesachverhalt 3) mangels eines gültigen Strafantrags eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der mehrfachen Vergewaltigung (Anklagesachverhalt 1, 2, 5 und 7); - der mehrfachen Schändung (Anklagesachverhalt 4); - der mehrfachen sexuellen Nötigung (Anklagesachverhalt 9); - der Tätlichkeiten (Anklagesachverhalt 8); - der Drohung (Anklagesachverhalt 6). 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB (Anklage- sachverhalt 10); - der Drohung gemäss Art. 180 StGB (Anklagesachverhalt 10); - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 10). 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den Ziffer 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 21'600.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 62 Tagen wird auf die Geldstrafe angerechnet. 5. Es wird keine Landesverweisung angeordnet. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Die sichergestellten Waffen (2 Schreckschusspistolen Röhm RG 800 Cal 8 mm je mit Munition, Zubehör und Verpackung) werden gestützt auf Art. - 30 - 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 PolV der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, überwiesen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin A. wird auf den Zivilweg verwiesen. Ihre Genugtuungsforderung wird abgewiesen. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten zu 1/6 mit Fr. 1'000.00 und der Privatklägerin A. zu 2/6 mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Der auf die Privatklägerin A. entfallende Anteil wird zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'200.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/6 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A. für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'400.00 auszurichten. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 10'446.25 (inkl. Anklagegebühr von F. 2'150.00) werden dem Beschuldigten zu 1/6 mit Fr. 1'741.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 25'818.05 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/6 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 31 - 9.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A. für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'131.60 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 32 - Aarau, 30. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Hirt