Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Beschuldigte hat zudem der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, d.h. Fr. 2'000.00 sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 8.3. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens für ihren freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Jauner, selber zu tragen. 8.4. Die Privatkläger P2., P3., P4., P5., P6., P7., die M GmbH. und P8. haben ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […]