8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'958.80 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 4'100.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'769.25 auszurichten. - 47 -