7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'300.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Beschuldigte hat zudem der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, d.h. Fr. 300.00, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.