Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. 6.1. Auf die Zivilklage von P1. wird nicht eingetreten. 6.2. Die Beschuldigte wird verpflichtet, P2. einen Schadenersatz von Fr. 1'150.00 zu bezahlen. 6.3. Die Beschuldigte wird verpflichtet, P3. einen Schadenersatz von Fr. 1'200.00 zu bezahlen. 6.4. 6.4.1. Die Beschuldigte wird verpflichtet, P4. einen Schadenersatz von Fr. 4'200.00 zu bezahlen. 6.4.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die darüber hinausgehende Zivilforderung von P4. wird auf den Zivilweg verwiesen. 6.5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, P5. einen Schadenersatz von Fr. 125.00 zu bezahlen.