3.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2018 für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug - 45 - wird widerrufen. Die zu vollziehende Geldstrafe bildet Bestandteil der in Ziff. 3.1 ausgesprochenen Geldstrafe. 3.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 142 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Die zwei beschlagnahmten Mobiltelefone «Huawei» werden eingezogen.