3. 3.1. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 44 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem vollziehbaren und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von je 18 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 23. März 2020 und Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2018 zu einer unbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 2'000.00, verurteilt.