9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Die Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; - der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB.