8.5. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte ihre Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren für ihren freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Jauner – soweit solche überhaupt entstanden sind (vgl. GA act. 196) – selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 8.6. Den Privatklägern P2., P3., P4., P5., P6., P7., M GmbH. und P8. ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, - 44 - nachdem sie eine solche weder beantragt noch beziffert haben (Art. 433 Abs. 2 StPO).