8.4. Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 19'769.25 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit keiner Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2).