20'000.00. Abgedeckt sind damit auch die Aufwendungen, welche im Rahmen der Urteilsbegründung anfallen. Ein Vorbehalt analog zivilrechtlicher Streitigkeiten (vgl. § 13 Abs. 3 VKD) ist für Strafverfahren nicht vorgesehen. Unklar ist sodann, was es mit den «Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden» auf sich hat und wie sich diese zusammensetzen. Diese können der Beschuldigten deshalb auch nicht auferlegt werden. Nach dem Gesagten belaufen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr von Fr. 4'100.00) auf insgesamt Fr. 7'958.80 und sind vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen.