Aufgrund dessen ist dieser Aufwand auf 1 Stunde zu kürzen. Sodann ist der für die Berufungsverhandlung inkl. Hin- und Rückweg geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden auf 3 Stunden zu kürzen, nachdem die Berufungsverhandlung 2 Stunden gedauert hat und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge maximal insgesamt 1 Stunde für die Hin- und Rückreise an die Berufungsverhandlung zu entschädigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8).