in: BGE 143 IV 214). Mithin geht es bei der amtlichen Verteidigung nicht um eine umfassende soziale Betreuung, auch wenn diese von der Beschuldigten gewünscht und von der amtlichen Verteidigerin als wünschenswert erachtet wird. Aufgrund dessen ist dieser Aufwand auf 1 Stunde zu kürzen.