bekannt und die Beschuldigte hielt vor Obergericht an ihren bereits gemachten Aussagen fest. Der geltend gemachte Aufwand ist daher deutlich überhöht. Auch im Übrigen wurde im Wesentlichen an den gleichen Vorbringen festgehalten. Mangels notwendiger Änderung der Verteidigungsstrategie ist nur ein kleinerer Aufwand für solche Kontakte angemessen. Angemessen und zu vergüten ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren, nicht hingegen z.B. ein Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214).