Der geltend gemachte Aufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils, die Kenntnisnahme vorgängiger Verfügungen der Vorinstanz und diesbezügliche resp. vorgängige Korrespondenzen mit der Beschuldigten, das Telefonat mit Rechtsanwalt Jauner und die Stellungnahme an die Vorinstanz wird grundsätzlich durch die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung abgedeckt. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der amtliche Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann.