In ihrer Kostennote macht die amtliche Verteidigerin Aufwände geltend, die zum erstinstanzlichen Verfahren gehören. Der geltend gemachte Aufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils, die Kenntnisnahme vorgängiger Verfügungen der Vorinstanz und diesbezügliche resp. vorgängige Korrespondenzen mit der Beschuldigten, das Telefonat mit Rechtsanwalt Jauner und die Stellungnahme an die Vorinstanz wird grundsätzlich durch die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung abgedeckt.