Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung beinahe vollumfänglich. Sie hat einzig in Bezug den Zivilpunkt einen für sie teilweise günstigeren Entscheid erwirkt. Dabei handelt es sich jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt und das vorinstanzliche Urteil wird nur unwesentlich abgeändert. Insbesondere bleibt es auch trotz der vorliegend auszusprechenden Zusatzstrafe bei der vorinstanzlich festgelegten Strafe. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, weshalb es sich rechtfertigt, die - 41 - obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).