7.10. Durch die unrechtmässige Eröffnung von drei Twint-Accounts sowie deren Verknüpfung mit dem […]-Bankkonto von P7. und die veranlassten Überweisungen von insgesamt Fr. 1'500.00 auf die Bankkonten von B. und H. im Rahmen des von der Beschuldigten begangenen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, ist P7. ein Vermögensschaden von Fr. 1'500.00 entstanden (vgl. Anklageziffer I.1.9.; vorinstanzliches Urteil E. II.A). Die unbefugte Verwendung der Bankdaten war kausal für den P7. entstandenen Vermögensschaden. Er hat seine Zivilforderung beziffert und rechtsgenüglich begründet (vgl. Art. 123 Abs. 1 StPO; UA act. 6.3/53; 60).