Betreffend die übrigen Fr. 162.00, welche von P6. als Schadenersatz beantragt und diesem von der Vorinstanz zugesprochen worden sind (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IX.1.2.4.1.), ist festzuhalten, dass diesbezüglich kein Schuldspruch ergangen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.A.1.2.1.). Aufgrund dessen sind die Voraussetzungen von Art. 41 OR vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Schadenersatzforderung von P6. im Umfang von Fr. 162.00 abzuweisen ist. - 40 -