7.9. Die Beschuldigte hat im Rahmen des von ihr begangenen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage unrechtmässig zwei Twint-Accounts eröffnet und mit dem […]-Konto von P6. verknüpft, um anschliessend Überweisungen im Gesamtbetrag von Fr. 7'908.70 auf ihr eigenes Bankkonto sowie auf Bankkonten von I., H. sowie B. und sodann auch Zahlungen in der Coop Genossenschaft vorzunehmen. Die unbefugte Verwendung der Bankdaten war kausal für den P6. entstandenen Vermögensschaden von Fr. 7'908.70 (Anklageziffer I.1.4.; vorinstanzliches Urteil E. II.A). Er hat seine Zivilforderung in diesem Umfang rechtsgenüglich beziffert und begründet (vgl. Art.