Gemäss den Ausführungen auf der ersten Seite des vorgenannten Schreibens handelt es sich bei J. um einen Sachbearbeiter (vgl. UA act. 6/173). Aus seiner Stellung innerhalb des Unternehmens als Sachbearbeiter geht hervor, dass J. grundsätzlich nicht unterschriftsberechtigt ist. Eine individuelle Ermächtigung wurde nicht nachgewiesen, wozu die L GmbH. jedoch verpflichtet gewesen wäre (vgl. zum Ganzen: BGE 141 III 80). Dieser Mangel wurde im vorinstanzlichen Verfahren bis zum spätestens möglichen Zeitpunkt nicht behoben (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO).