7.8. Auf die Zivilklage der L GmbH. ist nicht einzutreten, nachdem weder eine rechtsgültige Konstituierung als Privatklägerin noch eine rechtsgültig unterzeichnete Zivilklage vorliegt. Die Eingabe vom 15. November 2018, mit welcher sich die L GmbH. als Privatklägerin zu konstituieren und eine Zivilforderung von Fr. 6'021.75 geltend zu machen beabsichtigte, führt die Unterschrift «i.A. J.» über dem Namen von P17. auf (vgl. UA act. 6/173 f.). Gemäss den Ausführungen auf der ersten Seite des vorgenannten Schreibens handelt es sich bei J. um einen Sachbearbeiter (vgl. UA act. 6/173).