7.7. Die Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil unter anderem des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen. Im Rahmen dieses Delikts ist dem Inhaber des Einzelunternehmens OA., P5., aufgrund der arglistigen Täuschung ein Vermögensschaden von Fr. 125.00 entstanden (vgl. Anklageziffer I.2.4.; vorinstanzliches Urteil E. II.B). Die arglistige Täuschung war kausal für den ihm entstandenen Vermögensschaden. P5., einzelunterschriftsberechtigter Inhaber des Einzelunternehmens OA. (vgl. Handelsregisterauszug), hat seine Zivilforderung beziffert und rechtsgenüglich begründet (UA act. 6/71 ff.).