7.6. P4. ist ein Vermögensschaden von Fr. 4'200.00 entstanden, indem die Beschuldigte im Rahmen des von ihr begangenen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage einen Twint- Account eröffnet und mit dem […]-Konto von P4. verknüpft hat, um anschliessend Gelder von diesem Konto auf die Konten von P15., P14. und der Person mit der Mobiltelefonnummer […] zu überweisen (vgl. Anklageziffer I.1.8.; vorinstanzliches Urteil E. II.A). Die unbefugte Verwendung der Bankdaten von P4. war kausal für den ihr entstandenen Vermögensschaden. Sie hat ihre Schadenersatzforderung beziffert und rechtsgenüglich begründet (vgl. Art. 123 Abs. 1 StPO; UA act. 6.3/12; 18 f.).