7.5. Durch die unrechtmässige Eröffnung eines Twint-Accounts und dessen Verknüpfung mit dem […]-Bankkonto von P3. durch die Beschuldigte und die anschliessend daran durch sie veranlassten Überweisungen von insgesamt Fr. 1'200.00 auf das Bankkonto von B. im Rahmen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, ist P3. ein Vermögensschaden von Fr. 1'200.00 entstanden (vgl. Anklageziffer I.1.7.; vorinstanzliches Urteil E. II.A). Die unbefugte Verwendung der Bankdaten von P3. durch die Beschuldigte war kausal für den ihm entstandenen Vermögensschaden. Er hat seine Zivilforderung beziffert und rechtsgenüglich begründet (vgl. Art.