7.4. Die Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil unter anderem des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldiggesprochen. Indem sie im Rahmen des vorgenannten Delikts unrechtmässig einen Twint-Account eröffnet und mit dem […]-Konto von P2. verknüpft und sich anschliessend Fr. 1'150.00 auf ihr eigenes Bankkonto überwiesen hat, ist P2. ein Vermögensschaden von Fr. 1'150.00 entstanden (vgl. Anklageziffer I.1.5.; vorinstanzliches Urteil E. II.A). Die unbefugte Verwendung der Bankdaten von P2. war kausal für den entstandenen Vermögensschaden. Sie hat ihre Zivilforderung beziffert und rechtsgenüglich begründet (vgl. Art. 123 Abs. 1 StPO;