7.3. Auf die Zivilklage von P1. (vgl. UA act. 6/64) ist nicht einzutreten, nachdem dieser seine Stellung als Inhaber des Einzelunternehmens Q. sowie seine daraus hervorgehende Unterschriftsberechtigung nicht nachgewiesen hat, wozu er jedoch verpflichtet gewesen wäre (vgl. zum Ganzen: BGE 141 III 80). Dieser Mangel wurde im vorinstanzlichen Verfahren bis zum spätestens möglichen Zeitpunkt nicht behoben (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz hätte auf die Zivilklage deshalb mangels Prozessvoraussetzung nicht eintreten dürfen, was auch im Berufungsverfahren zu beachten ist.