Der blosse Umstand, dass ein Täter mit solchen Gegenständen erneut eine Tat begehen könnte, rechtfertigt die Einziehung nicht. Da die erwähnten Gegenstände jederzeit und voraussetzungslos von jedem und damit auch von der Beschuldigten erworben werden können, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben, womit von der Einziehung dieser Gegenstände abzusehen gewesen wäre. Eingezogene Gegenstände sind der Staatsanwaltschaft abzuliefern. Sie hat die sachgemässen Verfügungen zu treffen (§ 45 Abs. 2 EG StPO).