5.4. Zusammenfassend kann unter Würdigung der gesamten Umstände das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zwar knapp bejaht werden. Jedoch überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich. Die Landesverweisung ist deshalb anzuordnen.