Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte noch während der laufenden Probezeit begangen hat. Sodann ist sie während des vorliegenden Strafverfahrens erneut (teilweise einschlägig) straffällig geworden. Ihrem Vorbringen, wonach sie seit der ausgestandenen Untersuchungshaft ein straffreies Leben geführt habe, kann somit nicht gefolgt werden. Dies führt deutlich vor Augen, dass nicht einmal die drohende Landesverweisung sie zu einer Verhaltensänderung zu bewegen und von einer weiteren Deliktsbegehung abzuhalten vermochte. Den MIKA-Akten lassen sich noch weitere, im Strafregister nicht eingetragene Verurteilungen entnehmen.