Aufgrund der von ihr begangenen Taten wird sie zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Obergericht eine höhere und – aufgrund der ihr zu stellenden Schlechtprognose – unbedingte Freiheitsstrafe ausgefällt hätte, wenn es nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden wäre (siehe dazu oben). Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist denn auch bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6).