Mit den begangenen Taten zeigt sie, dass sie fremdes Vermögen in keiner Weise respektiert und aus rein egoistischen Beweggründen nicht davor zurückschreckt, sogar eigene Freunde und Personen, welche sie bei sich zuhause aufgenommen haben, um nicht unerhebliche Geldbeträge zu erleichtern. Aufgrund der von ihr begangenen Taten wird sie zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Obergericht eine höhere und – aufgrund der ihr zu stellenden Schlechtprognose – unbedingte Freiheitsstrafe ausgefällt hätte, wenn es nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden wäre (siehe dazu oben).