Die Beschuldigte hat sich – nebst der gewerbsmässigen Geldwäscherei, welche keine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB darstellt – des gewerbsmässigen Betrugs sowie des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage strafbar gemacht. Dabei hat sie diverse Personen und Unternehmen geschädigt und einen nicht unbeachtlichen Deliktserlös von beinahe Fr. 50'000.00 erzielt, wodurch sie ihr dreistes Verhalten und eine erhebliche kriminelle Energie offenbart hat.