Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass ihre Tochter im anpassungsfähigen Alter ist, weshalb es dieser zugemutet werden kann, der Beschuldigten nach Brasilien zu folgen. Weiter erscheint mit Verweis auf die obigen Ausführungen eine soziale und berufliche Eingliederung in Brasilien möglich bzw. die Chancen auf eine solche erscheinen dort nicht wesentlich schlechter als in der Schweiz. Die Beschuldigte hat sich – nebst der gewerbsmässigen Geldwäscherei, welche keine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB darstellt – des gewerbsmässigen Betrugs sowie des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage strafbar gemacht.