Die Beschuldigte kann sich vorliegend darauf berufen, dass sie im Alter von 7 bis 25 Jahren – mit Unterbrüchen von insgesamt 15 Monaten – in der Schweiz gelebt und hier ihre obligatorische Schulzeit absolviert hat. Ihr ist deshalb ein hohes persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzusprechen. Ihre Mutter sowie ihre minderjährige Tochter leben hier. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass ihre Tochter im anpassungsfähigen Alter ist, weshalb es dieser zugemutet werden kann, der Beschuldigten nach Brasilien zu folgen.