Notwendig ist dies aber nicht. Hinzukommt, dass die Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben hat, deshalb keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater zu haben, weil dieser verloren gegangen sei, nicht jedoch, weil mittlerweile ein schlechtes Verhältnis bestehe (vgl. GA act. 87). Aufgrund dessen erscheint es für die Beschuldigte möglich, wieder zu diesem Kontakt aufzunehmen. Wie bereits vorgängig ausgeführt, stellt dies jedoch keine Voraussetzung für die Anordnung einer Landesverweisung dar. Eine Reintegration in ihrem Heimatland sollte für die Beschuldigte mit zumutbaren Anstrengungen möglich sein.